HÄUSLICHE KRANKEN-UND SENIOREN-PFLEGE

Schwester Gabi Borm-Seyffart 


Die Pflegeversicherung und deren Leistungen

 

Jeder Kranken-bzw. Pflege versicherte Bürger kann bei seiner Pflegekasse den Antrag auf Einstufung in einen Pflege-Grad stellen. Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

 

 

Der Hilfebedarf muss in den Bereichen:
Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Rasieren, Kämmen, Darm- und Blasenentleerung) Ernährung (mundgerechte Zubereitung der Nahrung oder Hilfe bei der Nahrungsaufnahme)
Bewegung (selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An-und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung)
Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Geschirr spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung) bestehen oder es liegt ein erhöhter Betreuungsbedarf wegen eingeschränkter Alltagskompetenz vor.


Ein Antragsformular bekommen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Vor der Antragstellung sind wir Ihnen gern mit einer kostenlosen Beratung behilflich.

Innerhalb von 4 bis 6 Wochen nach der Antragstellung werden Sie von einem Mitarbeiter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen zu Hause besucht.
Wenn Sie Pflegeleistungen durch unseren Pflegedienst in Anspruch nehmen, ist bei diesem Termin zur Begutachtung ein Mitarbeiter unseres Pflegedienstes anwesend.
Der medizinische Dienst der Krankenkasse schickt sein Gutachten zur Pflegeversicherung, die dann die Einstufung in einen Pflege-Grad vornimmt und Ihnen den schriftlichen Bescheid zusendet.
Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen 5 Pflege-Graden
Wenn Sie dann in einen Pflege-Grad eingestuft sind, können Sie selbst entscheiden, in welcher Form Sie die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchten.
Geldleistung:
sind günstig, wenn Sie ausschließlich von Familienangehörigen oder Bekannten gepflegt werden.
Wenn sie die Leistungen der Pflegeversicherung ausschließlich in Form der Geldleistung in Anspruch nehmen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, bei Pflege-Grad I und II halbjährlich und bei Pflege-Grad III-V vierteljährlich eine Pflegefachkraft des Pflegedienstes zu einem für Sie kostenlosen Beratungsgespräch in Anspruch zunehmen.
Für diesen Beratungseinsatz vereinbaren wir mit Ihnen einen kurzfristigen Termin, bei dem eine Krankenschwester zu Ihnen nach Hause kommt.
Sachleistungen:
sind günstig, wenn Sie Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen bis maximal zur Höchstgrenze Ihrer Pflegestufe direkt mit der Pflegeversicherung ab. Für alle Pflegedienste in Sachsen - Anhalt gelten einheitliche Leistungskomplexe.
Sollte die Pflegestufe nicht ausgeschöpft werden, dann überweist Ihnen die Pflegekasse ein anteiliges Pflegegeld auf Ihr Konto.
Kombileistung:
Kombination zwischen Geld- und Sachleistung
Bei der Kombination muss sich der Patient vorher genau festlegen, in welchem Verhältnis ( in %) Sachleistungen in Anspruch genommen werden. An diese Entscheidung ist man mindestens 6 Monate gebunden.
Welches Modell für Sie am besten geeignet ist, erfahren Sie in einer kostenlosen und unverbindlichen Beratung.
Wenn Sie sich entschieden haben, Leistungen von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, muss ein Pflegevertrag zwischen Ihnen und dem Pflegedienst geschlossen werden. Der Pflegevertrag beinhaltet folgende Punkte:

 

  • Leistungs- und Entgeldverzeichnis
  • Umfang, Anzahl und Preis der Leistungen, die der Pflegedienst für Sie erbringen soll
  • Abrechnungsmodalitäten
  • Haftungsfragen
  • voraussichtliche monatliche Gesamtkosten der Pflegeleistungen
  • voraussichtlicher Anteil der selbst zu zahlenden Leistungen
  • Höhe der Investitionskosten
  • Kündigungsfrist